§ 16 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über daArtikel 16.
Artikel 15.
Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997 , setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997 .
Die Anlage zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens.