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A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über da · A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

§ 26 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über daArtikel 26.

KAPITEL VII. KAPITEL römisch sieben. Schlußbestimmungen.

ДействуетОфициальный текст

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997 , setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997 .

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei dieses Abkommens geworden ist, dem Generalsekretär des Rates notifizieren, daß er Carnets A. T. A. nach diesem Abkommen nicht für den Postverkehr anerkennt. Diese Notifikation wird am neunzigsten Tag nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.