Vorübergehende Verwendung - Beförderungs · Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)
§ 10 Vorübergehende Verwendung - Beförderungs
Artikel 10
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu
a) Artikel 2 Buchstabe a dieser Anlage in bezug auf die vorübergehende Verwendung von Straßenkraftfahrzeugen und rollendem Eisenbahnmaterial,
b) Artikel 6 dieser Anlage in bezug auf Straßenkraftfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch,
c) Artikel 9 Absatz 2 dieser Anlage
einlegen.