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Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlag · Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)

§ 1 Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlag

Artikel 1

ДействуетОфициальный текст

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a) „Tiere“

lebende Tiere aller Art;

b) „Grenzzone“

den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;

c) „Grenzbewohner“

Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;

d) „Grenzverkehr“

Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.