Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlag · Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)
§ 6 Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlag
Artikel 6
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Die Wiederausfuhrfrist für die Tiere beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.