GKE-G · Übernahme von Geschäftsanteilen der GKE
§ 3 GKE-G
Die in § 1 beschriebenen Vorgänge sind von sämtlichen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
GKE-G · Übernahme von Geschäftsanteilen der GKE
Die in § 1 beschriebenen Vorgänge sind von sämtlichen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.