Finanzierung und Verwaltung der Hilfen d · Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft
§ 11 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen d
Artikel 11
Die Kommission sorgt für die Durchführung der vom Rat festgelegten Hilfepolitik sowie der Leitlinien für die vom AKP-EG-Ministerrat gemäß Artikel 325 des Abkommens festgelegte Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung.