Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz · Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz
§ 5 Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz
Der Bund wird für die Schilling-Sammelurkunde der umzustellenden Schilling-Anleihe anläßlich der Umstellung eine entsprechende Sammelurkunde in Euro gegen Vernichtung der Schilling-Sammelurkunde ausstellen.