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Zuwendungen an den Internationalen Fonds · Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus

§ 1 Zuwendungen an den Internationalen Fonds

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus bis zum Gegenwert des der Oesterreichischen Nationalbank von der Tripartiten Goldkommission anläßlich der Auflösung des Goldpools übermittelten Anteils von 102 108 516,42 Schilling zu leisten.

(2) Der Internationale Fonds für Opfer des Nationalsozialismus ist das von der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland am 1. Dezember 1997 zum Zwecke der Unterstützung der Opfer des Nationalsozialismus errichtete Konto bei der Federal Reserve Bank of New York samt den dazu gehörigen Vereinbarungen.

(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 sind von sämtlichen Abgaben befreit. Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von allen Gebühren befreit.