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Übereinkommen über gegenseitige Unterstü · Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

§ 13 Übereinkommen über gegenseitige Unterstü

Artikel 13

ДействуетОфициальный текст

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragsstaates wird die Zollverwaltung des ersuchten Staates alle amtlichen Ermittlungen veranlassen, insbesondere die Vernehmung der wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze gesuchten Personen sowie der Zeugen oder Sachverständigen. Sie teilt das Ergebnis der Ermittlungen der ersuchenden Verwaltung mit.

(2) Die genannten Ermittlungen sind im Rahmen der im ersuchten Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzustellen.