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Übereinkommen über gegenseitige Unterstü · Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

§ 21 Übereinkommen über gegenseitige Unterstü

Artikel 21

ДействуетОфициальный текст

Ein Ersuchen um Unterstützung darf nicht gestellt werden, wenn die Zollverwaltung des ersuchenden Staates im umgekehrten Falle nicht in der Lage wäre, die begehrte Unterstützung zu leisten.