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Finalitätsgesetz · Finalitätsgesetz

§ 21 Finalitätsgesetz

Anwendungsbereich

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Systembetreiber gemäß § 2 Abs. 1 hat der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Ein in Österreich niedergelassener Teilnehmer eines Systems aus einem Drittstaat gemäß § 2 Abs. 4a hat der Oesterreichischen Nationalbank seine Teilnahme an einem solchen System mitzuteilen und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen.

История изменений
  • In Kraft seit 2026-02-19