Übereinkommen betreffend die Staatsbürge · Übereinkommen betreffend die Staatsbürgerschaft
§ 1 Übereinkommen betreffend die StaatsbürgeArtikel 1.
Übereinkommen.
Die Arten des Gewerbes oder Verlustes der Staatsbürgerschaft werden durch die Gesetze eines jeden Staates geregelt.