Internationales Abkommen über Wirtschaft · Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
§ 14 Internationales Abkommen über Wirtschaft
Das gegenwärtige Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach Eingang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von mindestens zehn Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.