Internationales Abkommen über Wirtschaft · Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
§ 9 Internationales Abkommen über Wirtschaft
Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß ihre statistischen Dienststellen die auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens aufgestellten und veröffentlichten statistischen Nachweisungen unmittelbar austauschen werden.