§ 19 Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margreth
Artikel 19.
Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als zweckmäßig sich erweisende Einzelabänderungen dieser Übereinkunft durch einfachen Notenaustausch herbeizuführen.
Artikel 19.
Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als zweckmäßig sich erweisende Einzelabänderungen dieser Übereinkunft durch einfachen Notenaustausch herbeizuführen.