Konvention über die Rechtsstellung der F · Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
§ 45 Konvention über die Rechtsstellung der FRevision
Artikel 45
1. Jeder vertragschließende Staat kann jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Revision dieses Abkommens beantragen.
2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt gegebenenfalls, welche Schritte auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.