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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

§ 16 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Artikel 16

ДействуетОфициальный текст

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013 ).

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die auf Grund dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaat beschäftigt werden, sind den entsprechenden Dienststellen des Gebietsstaates schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benennen. Diese Benennung hat jeweils zum 1. April und 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres zu geschehen.

(2) Jeder vertragschließende Teil wird seine Bediensteten auf Verlangen des anderen vertragschließenden Teiles von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.

История изменений
  • In Kraft seit 1993-11-01