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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

§ 27 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Artikel 27

ДействуетОфициальный текст

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013 ).

Die zuständigen obersten Bundesbehörden der vertragschließenden Teile können im Rahmen dieses Abkommens die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen unmittelbar miteinander abstimmen. Der diplomatische Weg soll durch diese Regelung nicht ausgeschlossen sein.

История изменений
  • In Kraft seit 1993-11-01