§ 6 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer
Artikel 6
Der Ausgangsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die im Durchgangsverkehr in das Gebiet des Durchgangsstaates eingereist sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes im Durchgangsstaate zu übernehmen.