§ 8 Verzicht auf Beglaubigung, Austausch vonArtikel 8.
II. ABSCHNITT. römisch zwei. ABSCHNITT. Austausch von Personenstandsurkunden / Zivilstandsurkunden.
Personenstandsurkunden / Zivilstandsurkunden werden zumindest monatlich dem örtlich zuständigen Konsulat des anderen Staates übersandt.