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Grenzabfertigungsstellen (Schweiz) · Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

§ 16 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Artikel 16

ДействуетОфициальный текст

Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen:

a) die für die Dienststellen des Nachbarstaates benötigten Anlagen und die für deren Benützung zu entrichtenden etwaigen Vergütungen;

b) die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten, welche die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen, unentgeltlich vorzubehalten sind.