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Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver · Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

§ 1 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver

Artikel 1

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Grenzabfertigung wird in allen grenzüberschreitenden Reisezügen, bei denen hiedurch ohne Beeinträchtigung der Grenzabfertigung eine wesentliche Beschleunigung des Verkehrs erreicht wird, auf nachstehend angeführten Bahnhöfen und Strecken durchgeführt:

a) die jugoslawische Grenzabfertigung in Reisezügen aus Österreich im Bahnhof Spielfeld-Straß und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Spielfeld-Straß, im Bahnhof Bleiburg und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Bleiburg sowie im Bahnhof Villach-Hauptbahnhof und im Bahnhof Villach-Westbahnhof und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze im Karawankentunnel;

b) die österreichische Grenzabfertigung in Reisezügen aus Jugoslawien im Bahnhof Maribor und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Sentilj, im Bahnhof Prevalje und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Prevalje sowie im Bahnhof Jesenice und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze im Karawankentunnel.

(2) Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, bestimmen die sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien einvernehmlich mit den sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden.

История изменений
  • In Kraft seit 2008-01-01