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Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver · Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

§ 11 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver

Artikel 11

ДействуетОфициальный текст

Die sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien und die sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden vereinbaren:

a) die für den Aufenthalt der Bediensteten des Nachbarstaates in den im Artikel 1 Abs. 1 genannten Bahnhöfen benötigten Räume, welche die Vertragsstaaten einander unentgeltlich zur Verfügung stellen;

b) Die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten des Nachbarstaates, welche die Grenzabfertigung durchführen, in Zügen unentgeltlich vorzubehalten sind.