Abkommen über den Personenverkehr (BRD) · Abkommen über den Personenverkehr (BRD)
§ 7 Abkommen über den Personenverkehr (BRD)
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.