§ 1 MilStGGeltungsbereich
I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeiner Teil
Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.