§ 30 MilStGFahrlässige Verstöße
IV. Straftaten gegen andere Pflichten römisch vier. Straftaten gegen andere Pflichten
Wer die im § 29 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
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- In Kraft seit 1975-01-01