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MilStG · Militärstrafgesetz

§ 32 MilStGBeschädigung von Heeresgut

IV. Straftaten gegen andere Pflichten römisch vier. Straftaten gegen andere Pflichten

ДействуетОфициальный текст

Wer grob fahrlässig eine Sache, die dem Bundesheer gehört oder für dieses oder für den Einsatz bestimmt ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder preisgibt und dadurch fahrlässig an der Sache einen 2 000 Euro übersteigenden Schaden verursacht und eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

История изменений
  • In Kraft seit 2002-01-01