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Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fra · Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

§ 10 Vertrag über zoll- und paßrechtliche FraArtikel 10

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn

a) der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung bei einem Grenzbauwerk nicht zu erbringen vermag,

b) der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann,

c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis mißbräuchlich benutzen will, oder

d) die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Der Grenzübertrittsausweis ist von der Ausstellungsbehörde zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt hätten.

(3) Die Gegenzeichnung eines Grenzübertrittsausweises kann ohne Angabe von Gründen verweigert oder jederzeit widerrufen werden.

История изменений
  • In Kraft seit 1985-02-01