§ 6 Vertrag über zoll- und paßrechtliche FraArtikel 6
Waren, die nach diesem Vertrag abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
Waren, die nach diesem Vertrag abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.