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Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fra · Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

§ 8 Vertrag über zoll- und paßrechtliche FraArtikel 8

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bau- oder Werkzone darf nur betreten, wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis nach dem Muster der Anlage II beziehungsweise III besitzt. Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte Grenzübertrittsausweis berechtigt auch zum Verlassen der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch dürfen hierbei der Bereich des Grenzbauwerkes und die zum Erreichen seiner einzelnen Teile notwendigen Verbindungswege auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verlassen werden.

(2) Für den Aufenthalt im Bereich des Grenzbauwerkes und in der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

(3) Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen den zuständigen Organen beider Vertragsstaaten vorzuweisen.

История изменений
  • In Kraft seit 1985-02-01