Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Paß- und Zollabfertigung - Durchführung · Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

§ 6 Paß- und Zollabfertigung - Durchführung

Artikel 6

ДействуетОфициальный текст

Die Verbringung von Waren und anderen Vermögensgegenständen in das Gebiet des Nachbarstaates gemäß Artikel 6 des Abkommens vom 9. April 1965 ist, sofern sie im Zuge der Ausgangsabfertigung des Nachbarstaates zurückgehalten oder beschlagnahmt wurden, der Zolldienststelle des Gebietsstaates mitzuteilen.