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Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt vo · Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)

§ 12 Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt vo

Zuständige Behörden

ДействуетОфициальный текст

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind zuständige Behörden:

1. in der Schweiz: die Polizeidirektionen der zur Grenzzone gehörenden Kantone und die von ihnen bestimmten Amtsstellen;

2. im Fürstentum Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die von ihr bestimmten Amtsstellen;

3. in Österreich: die Bezirksverwaltungsbehörden in der Grenzzone;

für die Ausstellung von Ausflugsscheinen und Sammelausflugsscheinen überdies diejenigen Gemeinden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse einer beschleunigten Ausstellung bestimmt werden, sowie die an der gemeinsamen Staatsgrenze gelegenen Grenzkontrollstellen.

(2) Die Vertragsstaaten geben einander die gemäß Absatz 1 Ziffern 1 und 2 bestimmten Amtsstellen beziehungsweise die gemäß Absatz 1 Ziffer 3 bestimmten Gemeinden bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt über das Bundesministerium für Inneres an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und umgekehrt.