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Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt vo · Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)

§ 9 Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt vo

Grenzübertritt zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung

ДействуетОфициальный текст

Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten grenzdurchschnittener oder in Grenznähe gelegener land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, der Grenzübertritt zur Bewirtschaftung innerhalb dieser Grundstücke oder auf direktem Wege zu diesen Grundstücken gestattet; sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht weiter auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates begeben.