Abkommen über den Personenverkehr (Luxem · Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg)
§ 5 Abkommen über den Personenverkehr (Luxem
Artikel 5
Die Vertragsstaaten werden jede Person, die auf Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist ist, jederzeit zurücknehmen, auch wenn die Staatszugehörigkeit dieser Person bestritten sein sollte.