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Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstell · Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

§ 18 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstell

Artikel 18

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen

1. die für die Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen und

2. die Abteile, die den Bediensteten vorzubehalten sind, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben.

(2) Die im Absatz 1 Ziffer 2 angeführten Abteile sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Vergütungen für die Benützung der im Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Anlagen werden privatrechtlich vereinbart.