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Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstell · Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

§ 8 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstell

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in der Zone in Ausübung ihres Dienstes erhobene Geldbeträge, zurückgehaltene oder beschlagnahmte Beweismittel oder Güter ungehindert in das Hoheitsgebiet ihres Staates verbringen. Ebenso dürfen sie solche Güter im Gebietsstaat unter Beachtung der dort geltenden Rechtsvorschriften verkaufen und den Erlös in den Nachbarstaat verbringen.