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Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freib · Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)

§ 4 Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freib

Artikel 4

ДействуетОфициальный текст

(1) Segelflugzeuge oder Freiballone dürfen auch außerhalb eines Zollflugplatzes abfliegen und landen.

(2) Werden Segelflugzeuge oder Freiballone nicht innerhalb eines Monats nach der Landung wieder ausgeführt, so ist der Verbleib unverzüglich dem nächsten Zollamt anzuzeigen. Ansonsten können Zollformalitäten auf dem Rückweg bei der Ausreise durch das Grenzzollamt erledigt werden.