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Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freib · Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)

§ 8 Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freib

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

(1) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten für den grenzüberschreitenden Verkehr von Segelflugzeugen und Freiballonen die sonstigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

(2) Der Sprechfunkverkehr zwischen Segelflugzeugen oder Freiballonen und den Rückholfahrzeugen ist auf den im Abflugsstaat hiezu bestimmten Funkfrequenzen ohne zusätzliche Bewilligung gestattet.