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Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien) · Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

§ 16 Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Grenzabfertigungsstellen

ДействуетОфициальный текст

(1) Beim Grenzübergang „Karawankentunnel“ wird zur Durchführung der österreichischen und zur Durchführung der jugoslawischen Eingangsabfertigung jeweils auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates (Artikel 2 Absatz 2) eine Grenzabfertigungsstelle errichtet. Diese Grenzabfertigungsstellen sind durch Amtstafeln in deutscher und in slowenischer Sprache kenntlich zu machen, wobei die Sprache jenes Vertragsstaates den Vorrang genießt, um dessen Grenzabfertigungsstelle es sich handelt.

(2) Die Ausgangsabfertigung wird jeweils auf dem eigenen Staatsgebiet durchgeführt.