§ 7 Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-
Artikel 7
Wird das Recht, von einem im anderen Vertragsstaat ausgestellten Führerschein (Führerausweis) Gebrauch zu machen, aberkannt, so teilt der aberkennende Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat mit einer Darstellung des Sachverhaltes mit.