§ 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
Artikel 1
Am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet; österreichische Bedienstete können auf deutschem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.