§ 16 Europäisches Übereinkommen über die ZustAndere internationale Übereinkünfte oder Absprachen
Artikel 16
Dieses Übereinkommen läßt bestehende oder künftige internationale Übereinkünfte oder sonstige Absprachen und Übungen zwischen Vertragsstaaten auf Gebieten unberührt, die Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens sind.