Abkommen über den Personenverkehr (Monac · Abkommen über den Personenverkehr (Monaco)
§ 5 Abkommen über den Personenverkehr (Monac
Artikel 5
Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.