StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 35 StbG
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT
Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung.
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- In Kraft seit 2011-07-01