Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr ( · Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien)
§ 10 Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (
Artikel 10
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.