Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr ( · Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien)
§ 5 Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (
Artikel 5
Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzorgane mit einem in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuzeigen.