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Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr ( · Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien)

§ 8 Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

Im Falle einer dringend notwendigen Hilfeleistung für verunglückte Personen ist Rettungsmannschaften das Überschreiten der Staatsgrenze und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates für den unbedingt erforderlichen Zeitraum auch ohne die in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Reisedokumente gestattet. Hievon sind unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates in Kenntnis zu setzen.