§ 74 ZDG
Abschnitt XI Abschnitt römisch elf
Schriftliche Ausfertigungen von durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Erledigungen (§ 18 AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung.
История изменений
- In Kraft seit 1992-01-01