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Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (I · Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

§ 1 Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (I

Artikel 1

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe in Verwaltungsangelegenheiten auf dem Gebiete der Kraftfahrangelegenheiten, ausgenommen jedoch Strafsachen.

(2) Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen oder verfassungsmäßig gewährleistete Rechte zu verletzen.

(3) Steht der Amtshilfe ein Hinderungsgrund im Sinne des Absatzes 2 entgegen, so hat die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde davon unter Angabe der Gründe zu verständigen.